- Nur SvN Mitglieder können ihr Boot und Trailer auf schriftlichen Antrag im Winterhalbjahr im Seglerhaus einlagern.
- Der Antrag – digital oder schriftlich – ist im Zeitfenster vom 15.o8. – o1.o9. eines Jahres zu stellen.
- Ein Boot, Trailer und Rigg wird nur eingelagert, wenn ein digitaler oder schriftlicher Antrag mit Akzeptanz aller Verpflichtungserklärungen und des Haftungsausschlusses vorliegt.
- Ab der angegebenen Uhrzeit besteht für die Bootseigner*innen Ein- & Auslagerungsbereitschaft.
- Beim Auslagern müssen die Trailer/Slipwagen bereitstehen, so dass das Boot nach der Auslagerung sofort bewegt werden kann.
- Beim Einlagern müssen die Boote abgebaut auf dem Trailer/Slipwagen in der Wartezone vor dem Seglerhaus stehen.
- Der Termin für Ein- & Auslagern wird vom Vorstand festgesetzt.
- Wer einlagert / auslagert muss anwesend sein.
- Beim Auslagerungs-Termin werden grundsätzlich alle Boote ausgelagert und sind von der Besitzerin/dem Besitzer vom Gelände um das Seglerhaus abzutransportieren.
- Nicht abtransportierte Boote werden spätestens 2 Wochen nach dem Auslagerungstermin auf das Bootsgelände transportiert. Die SvN berechnet der Besitzerin/ dem Besitzer eine Aufwandsgebühr von 100,- €.
- Boote auf dem Bootsgelände müssen aufgeriggt sein. Das hat innerhalb von einer Woche zu erfolgen.
- Das Gelände um das Seglerhaus ist freizuhalten. Hier dürfen Trailer und Boote nach Rücksprache mit dem Hauswart nur für eine kurze Zeit (max. 1 Woche) abgestellt werden. Lediglich der Mehrstock-Regatta-Trailer darf an der östlichen Giebelwand stehen.
- Während der Saison werden in der Regel keine privaten Boote im Seglerhaus eingelagert. Nur im begründeten Ausnahmefall und nach Vorstandsentscheidung ist dies auf Antrag möglich.
- Der Platz unter dem Schleppdach ist ausschließlich für Trailer bestimmt. Hier dürfen auch kurzzeitig keine Boote abgestellt werden.
- Die SvN übernimmt keine Verwaltungs- und Obhut Pflicht, haftet nicht bei Verlust oder sonstigem Abhandenkommen.
Der Verein haftet für ein Verschulden des Vorstands, eines Vereinsmitgliedes oder eines satzungsmäßig berufenen Vertreters nur bei Vorsatz, nicht dagegen bei einfacher oder grober Fahrlässigkeit. Der Verein haftet auch nicht für ein Verschulden von Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Pflichten bedient. - Während des Ein- oder Auslagerns darf nur eine vom Hauswart benannte und in die Funktion eingewiesene erwachsene Person den Kran bedienen.
- Der Hauswart weist das Team ein, das die Krangurten anlegt. Das Team bleibt während der gesamten Kran-Zeit konstant.
Erzgrube, den 28. Juli 2026
gez. SvN – Vorstand
